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   BVerwG, 12.01.1960 - VIII C 72.59   

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BVerwG, 12.01.1960 - VIII C 72.59 (https://dejure.org/1960,714)
BVerwG, Entscheidung vom 12.01.1960 - VIII C 72.59 (https://dejure.org/1960,714)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Januar 1960 - VIII C 72.59 (https://dejure.org/1960,714)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 10, 97
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 15.12.1966 - VIII C 30.66

    Abgrenzung zwischen Anfechtungsklage und Verpflichtungsklage - Schädigung durch

    Der Bestimmung dieses Besoldungsdienstalters bedarf es dann, weil das ihm zustehende Ruhegehalt bei Anwendung von § 15 Abs. 1 BWGöD so bemessen wird, als habe er die Rechtsstellung tatsächlich erreicht, die er ohne Verfolgung voraussichtlich erreicht hätte (vgl. BVerwGE 10, 97; 10, 101 [BVerwG 12.01.1960 - VIII C 72/59]; 21, 81) [BVerwG 06.05.1965 - VIII C 44/64].

    Wird er - wie der Kläger - nach dem 1. April 1951 dienstunfähig, so sind ihm die entsprechend erhöhten Versorgungsbezüge vom Zeitpunkt der Zurruhesetzung an zu gewähren, ohne daß es dazu noch im Sinne des Beamtenrechts einer Nachholung der Beförderung bedarf (BVerwGE 10, 97).

  • BVerwG, 06.05.1965 - VIII C 64.64

    Rechtsmittel

    Dieser Rechtslage entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung und übereinstimmend mit den Kommentaren von Anders (Bundeswiedergutmachungsgesetz, 2. Aufl., Anm. 3 zu § 15) und von Blessin-Ehrig-Wilden (Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl., Randn. 3 zu § 15 BWGöD) daran festgehalten, daß die Nachholung der Beförderung (§ 15 Abs. 1 BWGöD) nicht zu einer Nachzahlung von Dienst- oder Versorgungsbezügen führt (Urteil vom 16. Januar 1957 - BVerwG VI C 11.56 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 Nr. 2 = NJW/RzW 1957 S. 416 = RiA 1957 S. 238; Urteil vom 29. Januar 1958 - BVerwG VI C 42.56 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 Nr. 7; Beschluß vom 22. August 1962 - BVerwG VIII B 42.62 -, NJW/RzW 1963 S. 93; vgl. BVerwGE 10, 97 [99 f.]).

    In solchen Fällen sind die erhöhten Versorgungsbezüge von dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung an zu zahlen (BVerwGE 10, 97).

  • BVerwG, 07.04.1960 - VIII C 50.59

    Rechtsmittel

    Auf die Rechtsstellung der unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Geschädigten (vgl. die genannten Urteile BVerwG VIII C 82.59 und BVerwG VIII C 87.59, ferner das Urteil vom 12. Januar 1960 - BVerwG VIII C 72.59 -) könnt es hier nicht an, weil der Kläger an dem für dieses Gesetz maßgebenden Stichtag (dem 8. Mai 1945) nicht mehr im öffentlichen Dienst stand, also nicht zu dem genannten Personenkreis gehört.
  • BVerwG, 29.06.1960 - VIII C 61.60

    Rechtsmittel

    Die in der Vergangenheit "gleichgestellten" Sowjetzonenflüchtlinge, die das Stichtagserfordernis des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD (1953) bisher nicht erfüllten, waren schon auf Grund der Gleichstellung (§ 3 Abs. 2 BWGöD [1953]) anspruchsberechtigt geworden, nicht erst auf Grund der späteren Verlegung des Wohnsitzstichtages durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 BWGöD (1955); sie fallen daher nicht unter Art. VII des Dritten Änderungsgesetzes (vgl. BVerwGE 10, 97).
  • BVerwG, 25.03.1964 - VI C 215.61

    Anspruch auf Wiedergutmachung - Gewährung von Versorgungsleistungen -

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits vor der auf den 1. April 1951 rückwirkenden Einfügung des jetzt in § 15 in Bezug genommenen § 14 Abs. 2 in das Bundeswiedergutmachungsgesetz (vgl. Art. 1 Nr. 13, Art. VIII Abs. 1 des 6. Änderungsgesetzes vom 18. August 1961 [BGBl. I S. 1349]) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Nachholung einer Beförderung gemäß § 15 BWGöD bedeute für einen auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG bestehenden Versorgungsanspruch, daß dem Versorgungsberechtigten die Rechtsstellung zu gewähren sei, die er bei Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG hätte, wenn die Beförderung nicht unterblieben wäre (vgl. Urteile vom 18. November 1958 - BVerwG II C 248.57 -, Buchholz BVerwG 233, § 15 BWGöD Nr. 5, und vom 27. Januar 1960 - BVerwG VIII C 87.59 -, BVerwGE 10, 116 [BVerwG 27.01.1960 - VIII C 87/59] [119, 120]); die Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG und des Bundeswiedergutmachungsgesetzes griffen insoweit ineinander und ergänzten sich gegenseitig, das letztgenannte Gesetz sei nicht etwa Spezialgesetz, das die Anwendung des ersten ausschließe (vgl. außer den genannten Urteilen auch BVerwGE 1, 251; 10, 101 [BVerwG 12.01.1960 - VIII C 72/59][104]; 10, 104 [106]).
  • BVerwG, 22.08.1962 - VIII B 42.62

    Rechtsmittel

    Maßgebend für die vom Kläger bekämpfte Ansicht ist nicht zuletzt folgende Erwägung gewesen: Es kann nicht angenommen werden, daß alle lediglich durch das Unterbleiben einer Beförderung Geschädigten, die die Bezüge des von ihnen bekleideten öffentlichen Amtes erhalten, durch die Entscheidung nach § 15 BWGöD besser gestellt werden sollten als die ungleich schwerer getroffenen Geschädigten, deren Dienstverhältnis durch die Schädigung beendet worden ist und die in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Bundeswiedergutmachungsgesetzes (1. April 1951) und der Wiederanstellung nach § 10 Abs. 1 BWGöD nur ein Ruhegehalt beziehen (siehe hierzu BVerwGE 10, 97 und BGH Urteil vom 22. Oktober 1958, a.a.O.).
  • BVerwG, 03.06.1965 - VIII B 13.65

    Bestehen eines Anspuchs auf Nachholung der aus Verfolgungsgründen unterbliebenen

    Erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalles beginnt auch - unabhängig vom Zeitpunkt der Wiedergutmachungsentscheidung - das Recht auf erhöhte Versorgungsbezüge (BVerwGE 10, 97).
  • BVerwG, 31.01.1963 - VIII C 77.61

    Umfang des Schadensersatzes nach dem Bundeswiedergutmachungsgesetz (BWGöD) -

    Den unter §§ 14, 15 BWGöD fallenden Geschädigten wird ferner keine finanzielle Entschädigung gewährt, wie sie im Rahmen der §§ 10, 19, 35 Abs. 2 BWGöD für die durch Amtsverlust geschädigten Beamten vorgesehen ist (vgl. BVerwGE 10, 101); § 15 Abs. 2 BWGöD sieht keine Rückverlegung der nachzuholenden Beförderung auf den 1. April 1951 mit der Folge vor, daß von diesem Zeitpunkt an erhöhte Dienstbezüge zu zahlen sind (vgl. BVerwGE 10, 97, wonach im Rahmen von §§ 15, 28 BWGöD Versorgungsbezüge nur nachzuzahlen sind, wenn der Versorgungsfall vor der Wiedergutmachungsentscheidung eingetreten ist).
  • BVerwG, 24.08.1960 - VIII C 232.59

    Rechtsmittel

    Gemäß § 28 BWGöD sind die erhöhten Versorgungsbezüge (§§ 15 Abs. 1, 11, 13 BWGöD) rückwirkend, jedoch frühestens vom Eintritt des Versorgungsfalles ab, zu zahlen (BVerwGE 10, 97; 10, 104 [BVerwG 12.01.1960 - VIII C 82/59]; 10, 115) [BVerwG 27.01.1960 - V C 271/57].
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